Die betriebliche Altersvorsorge für rentennahe Mitarbeiter ab 50

Keine Beitragspflicht für Kleinstrenten und einmalige Kapitalzahlungen

Viele rentennahe Mitarbeiter mit einem Lebensalter von 50 Jahren und mehr stellen sich die Frage:
„Lohnt sich die betriebliche Altersversorgung (bAV) für mich noch?“
Obwohl die Laufzeiten der bAV für Mitarbeiter rentennaher Jahrgänge bei Neueinrichtung nur noch gering sind, kann die Vorsorge gerade für diese Mitarbeiter trotzdem sehr sinnvoll sein.

Grundsätzlich gilt für pflichtversicherte Rentner:
Für Leistungen aus der bAV sind Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fällig – nicht jedoch für Kleinbeträge.

Betriebsrenten und andere Versorgungsbezüge werden nur dann verbeitragt, wenn sie einen Mindestbetrag übersteigen.
In 2019 sind monatliche Betriebsrenten bis 155,75 € und einmalige Kapitalauszahlungen aus der BAV bis 18.690,00 € beitragsfrei
(§ 18 SGB IV, § 226 – 229 SGB V). Die Betragshöchstgrenzen sind dynamisch. In den letzten 12 Jahren haben sie sich jedes Jahr um ca. 2% erhöht.

Werden in der bAV die Versorgungsbezüge für die rentennahen Mitarbeiter ab 50 auf die Betragshöchstgrenze angepasst, können die Mitarbeiter eine beitragsfreie Rente oder Kapitalabfindung erhalten.
Unter Berücksichtigung des Arbeitgeberzuschusses gemäß Betriebsrentenstärkungsgesetz sowie der Steuer- und Sozialversicherungsersparnis bei einer Entgeltumwandlung bauen sich rentennahe Mitarbeiter ab 50 eine lukrative Versorgung auf.
Die komplette Altersrente lässt sich mit Beachtung der Betragshöchstgrenzen sicher nicht ausfinanzieren. Mit einer entsprechenden Kapitalabfindung können sich rentennahe Mitarbeiter ab 50 jedoch größere Anschaffungen für die Rentenzeit finanzieren.

FAZIT:

Rentennahe Mitarbeiter können sich mit relativ überschaubaren Beiträgen aufgrund der kurzen Restlaufzeit noch eine höchst
interessante Kapitalanlage über die betriebliche Altersversorgung finanzieren.

Beispielrechnung